1. Dieses Gesetz garantiert, dass die Behandlung von personenbezogenen Daten unter Beachtung der Rechte, der grundlegenden Freiheiten sowie der Würde von natürlichen Personen mit besonderer Bezugnahme auf die Vertraulichkeit der persönlichen Identität erfolgt. Es garantiert ebenfalls die Rechte von juristischen Personen oder anderen Stellen oder Vereinigungen. 2. Im Sinne dieses Gesetztes versteht man: a) unter "Datenbank" alle persönlichen Datengruppen, die sich in einer oder in mehreren Einheiten an einem oder an mehreren Orten befinden und nach einer Vielzahl von Kriterien organisiert werden, um ihre Behandlung zu erleichtern. b) unter "Behandlung" alle Vorgänge zum Sammeln, Registrieren, Organisieren, Aufbewahren, Verarbeiten, Ändern, Wählen, Auslosen, Vergleichen, Verwenden, Verbinden, Blockieren, Verbreiten, Löschen und Zerstören von Daten mit oder ohne Hilfe von elektronischen bzw. automatisierten Mitteln. c) unter "personenbezogene Daten" alle Informationen über natürliche oder juristische Personen, über Stellen oder Vereinigungen, die aufgrund von irgendwelchen Informationen - wenn auch nur von indirekte Informationen, einschließlich einer persönlichen Kennnummer - identifiziert werden bzw. identifizierbar sind. d) unter "Inhaber" die natürliche oder juristische Person, die öffentliche Verwaltung und alle anderen Stellen, Vereinigungen oder Organismen, die über den Behandlungszweck und -Weise der personenbezogenen Daten - einschließlich des Sicherheitsprofils - Entscheidungen treffen. e) unter "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, die öffentliche Verwaltung oder alle anderen Stellen, Vereinigungen oder Organismen, die vom Inhaber mit der Behandlung der personenbezogenen Daten beauftragt wurden. f) unter "Interessenten" die natürliche oder juristische Person, die Stelle oder die Vereinigung, auf welche sich die personenbezogenen Daten beziehen. g) unter "Mitteilung" die Bekanntgebung der personenbezogenen Daten an eine oder an mehrere Personen in beliebiger Form - ob zur Verfügung gestellt oder zur Konsultation. h) unter "Verbreitung" die Bekanntgebung der personenbezogenen Daten an eine oder an mehrere Personen in beliebiger Form - ob zur Verfügung gestellt oder zur Konsultation. i) unter "anonyme Daten" die Daten, die von Anfang an oder nach der Behandlung nicht mehr mit einem identifizierten bzw. identifiziertbaren Interessenten verbunden werden. l) unter "Blockierung" die Aufbewahrung von personenbezogenen Daten mit vorübergehender Unterbrechung aller Behandlungsvorgänge. m) unter "Garant" die eingesetzte Behörde im Sinne des Artikels 30. |